Vertrags- und Lieferbedingungen

§ 1 Grundsätzliches/Einbeziehung
Die Verkäuferin verkauft nur zu den nachstehenden Bedingungen. Der Käufer erkennt sie auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten.
Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind nur dann wirksam, wenn sie die Unterschrift der Geschäftsleitung tragen.
Schweigen auf uns mitgeteilte, anders lautende Bedingungen des Käufers oder auf Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Nimmt der Kunde jedoch unsere Lieferung an, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, so dass ausschließlich deren Bedingungen als vereinbart gelten.
Soweit in unseren Vertrags- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes enthalten ist, gelten die Einheitsbedingungen der Bekleidungsindustrie in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Gültigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 3 Vertragsabschluß
Der Käufer ist an seine Bestellung bis zum Erhalt der Lieferung gebunden. Hat der Verkäufer die Annahme bestätigt oder die Lieferung ausgeführt, ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Erfolgt die Auslieferung vor Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag zu unseren Bedingungen mit Annahme der Bestellung durch den Käufer zustande.
Bestellungen sind nur auf zusatzfreien Bestellformularen der Verkäuferin gültig. Zusätze/Sonderkonditionen müssen gesondert vereinbart werden.
Vertreter oder Reisende haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin darf der Käufer nicht abtreten.

§ 4 Beschaffenheit der Ware
Unsere Ware wird industriell gefertigt. Geringfügige Abweichungen in Abmessungen, Formen, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Musterkollektion bzw. Abbildungen unserer Ware sind kein Sachmangel.

§ 5 Lieferung
Geliefert wird ab Verkaufslager auf Kosten und Gefahr des Käufers. Teillieferungen sind zulässig. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Liefertermine- und fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Sie können sich durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik entsprechend verändern.
Als Lieferung gilt die Absendung der Ware ab Lager der Verkäuferin.
Wird sie selber nicht oder nur unzureichend beliefert, ist die Verkäuferin von seiner Lieferverpflichtung ganz oder teilweise entbunden. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

§ 6 Abnahmeverzug
Kommt der Käufer in Abnahmeverzug, so steht der Verkäuferin das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder aber vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 7 Verzug der Verkäuferin
Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.
Nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag als durch die Verkäuferin automatisch erklärt, wenn nicht der Kunde innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird.
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin aus Verzug sind auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt, mit Ausnahme solcher Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erwachsen.

§ 8 Mängelrüge
Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln müssen uns gemäß § 377 Absatz 2 HGB unverzüglich, spätestens jedoch 12 Werktage nach Ablieferung der Ware zugehen, bei nicht erkennbaren Mängeln, spätestens 12 Tage ab Erkennbarkeit.
Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht der rechtzeitigen  Mängelrüge, hat er keine Ansprüche auf Schadenersatz und Nacherfüllung, sein Recht auf Rücktritt und Minderung entfällt.
Beanstandete Ware ist spätestens innerhalb von weiteren 5 Werktagen nach Ausspruch der Rüge an die Verkäuferin zurück zu senden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang der beanstandeten Ware bei der Verkäuferin ankommt. Wird der Mangel durch die Verkäuferin anerkannt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Nach Wahl der Verkäuferin bessert diese nach oder führt eine Ersatzlieferung durch. Erst wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach erfolgter Mängelrüge und angemessener Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen sind, hat der Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu.
Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmangel an die Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, die Verkäuferin hat arglistig gehandelt oder Garantien abgegeben.

§ 9 Beweislast
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beträgt 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware.
Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes bzw. für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen , gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn.

Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt am Tage der Übergabe der Kaufsache. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 11 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Dem Käufer ist es nicht gestattet mit Ansprüchen, die ihm aus dem Kaufvertrag selbst oder aber aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin aufzurechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten bzw. rechtskräftig durch Vergleich oder Urteil festgestellt.

§ 12 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit  (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechnungen sind zahlbar

•    innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Skonto
•    ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Versand rein netto

Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1BGB ein.

§ 13 Verzugszinsen/Zahlung nach Fälligkeit
Vom Tage der Fälligkeit der Rechnung an werden Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, berechnet in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag  verpflichtet. Die Geltendmachung des Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Das Recht auf Rücknahme der  unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände auf Kosten des Käufers bleibt davon unberührt. Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Ansprüche der Verkäuferin berechnet diese € 6,00 nebst gesetzlicher Steuer, jedoch insgesamt  nicht mehr als € 20,00 als pauschalierten Mahnkostensatz zuzüglich Mehrwertsteuer. Zahlungen, die vom Käufer eingehen, werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten, insbesondere der Rechtsverfolgung verwendet.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren bleiben bis zum gesamten Kontenausgleich, d.h. sämtliche unter Eigentumsvorbehalt bewirkter Lieferung der Verkäuferin, deren Eigentum.
Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern.
Für den Fall der Weiterveräußerung  von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen tritt der Käufer schon jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an die Verkäuferin ab.
Er bevollmächtigt die Verkäuferin unter Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB dahin gehend, dass die Verkäuferin berechtigt ist, die Abtretung dem Erwerber anzuzeigen und der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Insoweit werden hier folgende, als maßgebende wie im Verhältnis zwischen dem Kommissionär (Käufer) und Kommitent (Verkäuferin) Vorschriften vereinbart.
§§ 383, 384, 385, 386, 387, 388 Absatz 1, 389 nur bezüglich der §§373 Absatz 1, 390, 392, 393 Absatz 1 und 2, § 394 Absatz 1 1. Alternative und Absatz 2 Satz 1 HGB.
Weitergehende Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht gestattet.
Die Kosten der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gehen in vollem Umfange zu Lasten des Käufers.
Von bevorstehender Pfändung oder vom Vollzug einer Pfändung oder jeder anderer Beeinträchtigung der Rechte der Verkäuferin durch Dritte hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten.
Die von der Verkäuferin aufzuwendenden sämtlichen Kosten zur Durchsetzung ihres Eigentumsvorbehalts und Folgerechte trägt der Käufer.  

§ 15 Rechtsverfolgungskosten
Unbeschadet des Kostenerstattungsumfanges in Rechtsstreitigkeiten trägt der Käufer auch die Rechtsverfolgungskosten, die aus Anlass der Inanspruchnahme eines im Landgerichtsbezirks des Sitzes der Verkäuferin domizierenden Anwälte, soweit dieser von der Verkäuferin eingeschaltet wurde, entstehen.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen der Verkäuferin aus Lieferungs-, Lieferungszusatzverträgen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist Bitz.
Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen der Verkäuferin aus Lieferungs-, Lieferungszusatzverträgen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden  Rechtsbeziehungen ist – je nach Höhe des Streitwertes – das Amtsgericht Albstadt oder das Landgericht Stuttgart.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 17 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 wir ausgeschlossen.